INFLUENCER-KOOPERATIONSVERTRAG
gemäß §§ 630, 305 ff. BGB i. V. m. § 5a UWG (Kennzeichnungspflicht)
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AUFTRAGGEBER / MARKE: _______________
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(nachfolgend „Marke")
INFLUENCER: _______________
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(nachfolgend „Influencer")
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PRÄAMBEL
Die Marke beabsichtigt, ihre Produkte und Dienstleistungen über digitale Kanäle des Influencers zu vermarkten. Der Influencer verfügt über eine einschlägige Reichweite auf der vereinbarten Plattform und erklärt sich bereit, gegen Entgelt Werbeinhalte zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Parteien schließen nachstehenden Vertrag unter Beachtung der wettbewerbsrechtlichen Kennzeichnungspflichten.
§ 1
VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSUMFANG
(1) Der Influencer verpflichtet sich, im Rahmen dieser Vereinbarung kommerziellen Content für die Marke zu erstellen und auf folgenden Plattformen zu veröffentlichen: _______________.
(2) Der geschuldete Leistungsumfang umfasst: _______________. Kampagnenzeitraum: _______________.
(4) Sämtliche Inhalte sind vor Veröffentlichung dem Briefing der Marke entsprechend zu gestalten. Kreative Freiheit des Influencers bleibt im Rahmen des vereinbarten Briefings gewahrt.
(1) Für die vertragsgemäße Erbringung aller Leistungen erhält der Influencer ein Pauschalhonorar in Höhe von _______________ EUR (zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern der Influencer umsatzsteuerpflichtig ist).
(2) Das Honorar ist innerhalb von _______________ Tagen nach vollständiger Veröffentlichung aller geschuldeten Inhalte und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
(3) Reisekosten oder sonstige Auslagen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erstattet.
§ 3
ABNAHME UND FREIGABEVERFAHREN
(1) Der Influencer legt der Marke sämtliche Inhalte vor deren Veröffentlichung zur Prüfung vor. Die Marke hat 3 Werktage Zeit, Änderungen zu verlangen oder die Freigabe zu erteilen.
(2) Fordert die Marke Änderungen, sind diese innerhalb von 2 Werktagen umzusetzen. Handelt es sich um wesentliche Abweichungen vom Briefing, kann die Marke bis zu zwei Überarbeitungsrunden beanspruchen.
(3) Nach Ablauf der Prüffrist ohne Rückmeldung gilt der Inhalt als freigegeben.
(1) Der Influencer ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrags veröffentlichten Beiträge unmissverständlich und für das Publikum sofort erkennbar als Werbung zu kennzeichnen. Dies gilt gemäß § 5a UWG sowie den einschlägigen Medienstaatsvertragsregelungen.
(2) Die Kennzeichnung erfolgt mit den Hinweisen „#Werbung", „#Anzeige" oder einer plattformseitig bereitgestellten Paid-Partnership-Funktion.
(3) Die Marke trägt keine Haftung für eine fehlerhafte oder unterlassene Kennzeichnung durch den Influencer. Im Falle von Abmahnungen oder Bußgeldern aufgrund einer Kennzeichnungspflichtverletzung stellt der Influencer die Marke auf erstes Anfordern frei.
(1) Der Influencer räumt der Marke mit vollständiger Honorarzahlung ein einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den erstellten Inhalten ein, und zwar ohne zeitliche Beschränkung.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst die Verwendung in sozialen Medien, auf der Unternehmenswebsite sowie in redaktionellen Formaten (PR, Newsletter). Eine darüberhinausgehende kommerzielle Nutzung, insbesondere in klassischen Medien (Print, TV, Out-of-Home), bedarf einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.
(3) Das Urheberrecht verbleibt beim Influencer; lediglich die vorstehenden Nutzungsrechte werden übertragen.
(1) Für die Dauer des Kampagnenzeitraums verzichtet der Influencer vollständig auf bezahlte Kooperationen mit Dritten.
(2) Diese umfassende Exklusivitätsverpflichtung ist im vereinbarten Honorar abgegolten. Sollte der Influencer die Exklusivität verletzen, ist die Marke berechtigt, die Vergütung anteilig zu kürzen und Schadensersatz geltend zu machen.
§ 7
VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
(1) Dieser Vertrag beginnt mit beiderseitiger Unterzeichnung und endet automatisch nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und Ablauf des Kampagnenzeitraums.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung nicht beseitigt.
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (§ 139 BGB analog).
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Marke.
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Ort, Datum: _______________________ Ort, Datum: _______________________
Marke Influencer
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(Unterschrift / Stempel) (Unterschrift Influencer)